In der Pensionskasse spielen zwei Begriffe bei der Entwicklung des persönlichen Alterskapitals eine zentrale Rolle: der Altersguthaben-Zins und der Projektionszins. Die beiden Zinssätze sind in der Regel nicht identisch und haben unterschiedliche Bedeutungen für Ihre Altersvorsorge:
Altersguthaben-Zins (AGH-Zins)
Der AGH-Zins wird jeweils Ende Kalenderjahr (d.h. per 31.12.) effektiv Ihrem persönlichen Altersguthaben-Konto gutgeschrieben. Dabei sieht die gesetzliche Regelung vor, dass ein Mindestzins vom Bundesrat vorgegeben wird, mit welchem der obligatorische Anteil Ihres Altersguthabens (gesetzliches / BVG-Minimum) verzinst werden muss. Darüber hinaus kann die Pensionskasse jedoch einen höheren Zins festlegen, mit welchem das gesamte Altersguthaben (umhüllend) verzinst wird. Wenn Sie während eines laufenden Jahres aus der Pensionskasse austreten (bspw., weil Sie einen neuen Arbeitgeber haben), wird Ihr Altersguthaben mit einem vom Stiftungsrat im Voraus festgelegten, unterjährigen Zins verzinst. Viele Pensionskassen, so auch die VGS, verwenden für diese unterjährige Verzinsung den vom Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzins (2025: 1.25%). Auf dem Vorsorgeausweis ist dieser Zins unter „Berechnungsgrundlagen“ ersichtlich.
Bleiben Sie bis zum Jahresende versichert, wird Ihrem Altersguthaben-Konto der effektive AGH-Zins gutgeschrieben, der vom Stiftungsrat jeweils Ende Kalenderjahr, nach Vorliegen des Anlageergebnisses der Pensionskasse, festgelegt wird. Der Jahresendbestand Ihres persönlichen Altersguthaben-Kontos berechnet sich wie folgt:
AGH 31.12. Vorjahr
+ AGH-Zins auf AGH 31.12. Vorjahr
+ Sparbeiträge Kalenderjahr
+ Einlagen (bspw. freiwillige Einkäufe, Rückzahlung WEF)
+ AGH-Zins pro rata auf Einlagen
- Bezüge (Scheidung, Wohneigentum, etc.)
= AGH 31.12. Kalenderjahr
Es ist wichtig zu beachten, dass der AGH-Zins nicht separat auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesen wird, da dieser nur an einem bestimmten Tag, nämlich am 31. Dezember, Gültigkeit hat. Informationen zu den aktuellen Zinsentscheidungen des Stiftungsrates finden Sie auf unserer Webseite. Die in den vergangenen Jahren angewendeten Zinssätze sowie die effektiv Ihrem Konto gutgeschriebenen Zinsbeträge finden Sie in Ihrer Versicherten-App unter «Konto» auf der linken Seite.

Ende 2024 konnte die VGS die Altersguthaben mit 2% verzinsen.


Projektionszins
Im Gegensatz zum AGH-Zins dient der Projektionszins dazu, die zukünftige Entwicklung Ihres Altersguthabens zu berechnen. Dieser Zins wird nicht effektiv dem Konto gutgeschrieben, sondern stellt eine Annahme für die zukünftige Verzinsung Ihres Altersguthabens dar. Die Höhe des Projektionszinses ist auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich und basiert bei vielen Pensionskassen, so auch bei der VGS, auf dem BVG-Mindestzins, der als sicher gilt und nicht auf unrealistischen Annahmen beruht.
Dadurch wird eine faire und möglichst nicht schönmalerische Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Altersguthabens gewährleistet.
Ihr voraussichtliches Altersguthaben bei Pensionierung wird auf dem Vorsorgeausweis mit und ohne Zins hochgerechnet. Das sieht bspw. so aus:
