Bei einer Pensionierung gibt es einiges zu beachten. Neben vielen anderen Faktoren kann das Timing der Pensionierung entscheidend sein. Wir empfehlen Ihnen daher, die Pensionierung frühzeitig zu planen und die Optionen Ihres Rücktritts mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen.
Seit Januar 2024 gilt in der AHV das neue Referenzalter für Frauen. Für die Übergangsjahrgänge 1961, 1962 und 1963 bedeutet dies eine ordentliche Pensionierung bei der AHV im Alter 64/3, 64/6 bzw. 64/9. Bei der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales hingegen gilt bereits seit Längerem das Alter 65 für beide Geschlechter als ordentliches Pensionierungsalter.
Das bedeutet, dass ab dem 65. Geburtstag der volle Umwandlungssatz zur Anwendung kommt. (Der Umwandlungssatz ist der Zinssatz, der das vorhanden Guthaben in der Pensionskasse in eine Altersrente umwandelt. Je höher als der Umwandlungssatz, desto höher die jährliche Rente.) Wird eine Frau im ordentlichen Referenzalter der AHV pensioniert (also vor Alter 65), kommt bei der Rentenberechnung ein gekürzter Umwandlungssatz zur Anwendung.
Bei der Planung der Pensionierung ist es daher wichtig, die Höhe des Umwandlungssatzes zum Zeitpunkt der Pensionierung zu kennen. Der Zyklus der Umwandlungssatzsenkung ist 2026 abgeschlossen. Ab 01.01.2026 gelten folgende Umwandlungssätze:

Gerne erstellen wir auf Anfrage eine provisorische Berechnung Ihrer zu erwartenden Leistungen bei Pensionierung.